Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 146a

§ 146a – Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Folgendes zu bestimmen: die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und normal normal die Anforderungen an a) das Sicherheitsmodul, normal normal b) das Speichermedium, normal normal c) die einheitliche digitale Schnittstelle, normal normal d) die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, normal normal e) die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung, normal normal f) den Beleg und normal normal g) die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet. (4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen: Name des Steuerpflichtigen, normal normal Steuernummer des Steuerpflichtigen, normal normal Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, normal normal Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, normal normal Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, normal normal Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, normal normal Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, normal normal Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. normal normal normal arabic Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen alle Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig und korrekt aufzeichnen und durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein.
  • Bei jedem Geschäftsvorfall ist es Pflicht, einen Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich um Verkäufe an viele unbekannte Personen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Sicherheit festlegen.
  • Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachgewiesen werden.
  • Änderungen oder Außerbetriebnahmen von elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.